Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2, die von Angehörigen oder vertrauten Personen (etwa Freunde oder Nachbarn) zuhause gepflegt werden, steht das monatliche Pflegegeld für die häusliche Pflege zur Verfügung.
Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, ist je nach Pflegegrad ein kostenloser Beratungseinsatz in der häuslichen Umgebung durchzuführen. Die Abrechnung wird direkt mit der Pflegekasse vorgenommen.
– Pflegegrade 2 und 3: Pflegebedürftige haben einmal im Halbjahr einen Beratungseinsatz durchzuführen.
– Pflegegrade 4 und 5: Pflegebedürftige haben einmal im Vierteljahr einen Beratungseinsatz durchzuführen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie alle, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, dürfen auf freiwilliger Basis einmal im Halbjahr ebenfalls kostenlos einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Kombinationsleistung
Entscheiden Sie selbst und kombinieren Sie die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst mit der Pflege durch selbst organisierte Pflegepersonen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen bis zu den monatlichen Höchstbeträgen ab (s. unten stehende Tabelle). Sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ermittelt die Pflegekasse anschließend das anteilige Pflegegeld und zahlt es aus.
Rechen-Beispiel bei Pflegegrad 3
Für Pflegesachleistungen kann ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 einen monatlichen Höchstbetrag von 1.363 Euro nutzen (s. unten stehende Tabelle). Der Pflegedienst berechnet für die Pflege eines vollen Monats 681,50 Euro. Diese 681,50 Euro entsprechen 50 Prozent des monatlichen Höchstbetrages von 1.363 Euro. Somit verbleiben ebenfalls 50 Prozent für das anteilige Pflegegeld. Bei dem Pflegegrad 3 steht für die selbst sichergestellte Pflege bis zu dem monatlichen Höchstbetrag von 545 Euro das Pflegegeld zur Verfügung. Die 50 Prozent des anteiligen Pflegegeldes ergeben damit 272,50 Euro. Es werden bei diesem Beispiel 681,50 Euro an den Pflegedienst und anteiliges Pflegegeld in Höhe von 272,50 Euro an den Pflegebedürftigen gezahlt.
*) Alle Pflegebedürftigen, ab Pflegegrad I, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € pro Monat.
Nutzung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 Euro pro Monat (zweckgebunden). Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Folgende Höchstbeträge gelten für Pflegeleistungen: